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Dienstleistungen : AGB



Inhalt

AGB

Ergänzende Bestimmungen Material-Musterkorpusse (integrierender Bestandteil des Vertrags)

1. Die zentrale Lage der SBCZ in der Stadt Zürich verpflichtet zu hohem Anspruch auf die Gestaltung. Beim Bespielen der Ausstellung ist für die SBCZ der Mehrwert im Bezug auf dieses Ziel wichtig. Form, Farbe, Material, Attraktivität und die Relevanz der gezeigten Muster sind deshalb oberste Gebote.
 
2. Die SBCZ ist offen und transparent und bietet neutrale Beratungen zu Baufragen. Die Ausstellungsleitung, respektive Geschäftsleitung und Beirat sind für das Leitbild, Vorgaben und Inhalte der Ausstellung verantwortlich. Sie unterscheiden klar zwischen Gebäudestruktur (Boden, Decke und Wand), Materialmuster-Korpussen und Ausstellungsgut, respektive Material-Mustersammlung. Dies führt zu einer übersichtlichen und informativen Zurschaustellung.

3. Die Materialmuster sollen vorgängig anhand von Katalogen, Listen, Plänen, Skizzen, Fotografien oder Modellen mit der Ausstellungs- und Geschäftsleitung besprochen werden. Die SBCZ bietet bei der Planung ihre Unterstützung an. Die Material-Mustersammlung der SBC.2 soll immer dem neusten Stand der Bautechnik entsprechen. Ausstellende sind darum verpflichtet, aktuelle und dem Charakter der Ausstellung förderliche Muster auszustellen. Die SBCZ behält sich vor, nicht genehme Lösungen abzulehnen oder auf Kosten der Ausstellenden entfernen zu lassen. 

4. Materialmuster können horizontal in Auszügen oder vertikal in Fächern ausgestellt werden. Die Organe der SBCZ entscheiden über die bestmögliche Präsentation und Plazierung im Rahmen des Gesamtkonzepts und innerhalb der Mietverträge.

5. Die SBCZ kann auch, im Sinne der Aktualität, einer sinnvollen Flächensteuerung oder bei grundsätzlichen Entscheidungen über die Qualität der Ausstellung, Muster auf eigene Kosten umplazieren ohne dass in der Folge Vergütungsansprüche gegenüber Ausstellenden entstehen. Bei solch nachträglichen Eingriffen dürfen für alle Betroffenen keinerlei Nachteile entstehen.

6. Materialmuster werden nach übergeordneten Kriterien von der SBCZ katalogisiert und entsprechende Informationen auf der SBCZ / SBC.2 Webplattform zur Verfügung gestellt. 

7. Materialmuster sollen einzeln und neutral gezeigt werden, ohne Preisangaben. Es besteht keine Produkthaftung durch die SBCZ. Anwendungen und Materialkombinationen können auf den digitalen Bildschirmen gezeigt werden.

8. Die Mustersammlung muss von den Ausstellenden, zusammen mit den Verantwortlichen der SBCZ, regelmässig gepflegt werden und die Aktualität der ausgestellten Materialmuster muss jederzeit gewährleistet sein.

9. Ausstellende verpflichten sich, keine Materialmuster auszustellen, die irgendein Patent, einen Muster- oder Markenschutz verletzen. Sie übernehmen hiefür die volle Verantwortung und haften der SBCZ gegenüber für alle Schadensansprüche und Kosten, welche dieser aus Nichtbeachtung obiger Verpflichtung erwachsen könnten. Die SBCZ ist ohne weiteres befugt, Anschriften an Materialmustern und Prospekten mit Versprechungen, die nur problematisch erfüllt werden können, nach ihrem Ermessen sofort zu entfernen oder auszuschliessen.

10. Im Mietzins inbegriffen sind die allgemeine Werbung der SBCZ, die Aufsicht und Auskunftserteilung, die Reinigung, allgemeine Beleuchtung, Heizung, Versicherung gegen Feuerschaden und Betriebs-Haftpflicht. Ausgeschlossen hingegen sind die Haftung der  SBCZ für die Abnützung, Beschädigung und den Diebstahl von Materialmustern oder die Beschädigung durch Wasser.

11. Die SBCZ behält sich ausdrücklich das Recht vor, Mietverträge mit Ausstellenden deren Geschäftsgebaren in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen zu Reklamationen führt, mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

12. Wird das Mietverhältnis aufgelöst, so hat die Rücknahme aller Materialmuster fristgemäss zu erfolgen. Die SBCZ hat gegebenenfalls das Recht, den Rücktransport von Materialmustern auf Kosten der Ausstellenden vornehmen zu lassen.

13. Bis zur Freigabe aller Materialmuster, müssen Ausstellende alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber der SBCZ erfüllt haben. Bei nicht vollständiger Erfüllung der Verbindlichkeiten bis zum Auszugstermin oder bei über die Zahlungsfrist unbezahlt gebliebenen Rechnungen, kann die SBCZ jederzeit von ihrem Retentionsrecht (OR 272) Gebrauch machen.
 
Zürich, Dezember 2010



Ergänzende Bestimmungen Ausstellungsflächen (integrierender Bestandteil des Vertrags)


1. Die zentrale Lage der SBCZ in der Stadt Zürich verpflichtet zu hohem Anspruch an die Gestaltung. Beim Bespielen der Ausstellung ist für die SBCZ der Mehrwert im Bezug auf dieses Ziel wichtig. Form, Farbe, Material, Attraktivität und die Relevanz der gezeigten Exponate sind deshalb oberste Gebote. 

2. Die SBCZ unterstützt die Bestrebungen des Bundesamtes für Energie mit Bezug auf die 2000 Watt Gesellschaft. Die Fenster in die Ausstellung dürfen deshalb nicht verbaut werden. Sie sind für die Tageslichtführung ins Innere der Räume und zum Lüften wichtig. Keine Klimageräte.

3. Die SBCZ ist offen und transparent und bietet neutrale Beratungen zu Baufragen. Die Ausstellungsleitung, respektive Geschäftsleitung und Beirat sind für Leitbild, Vorgaben und Inhalte der Ausstellung verantwortlich. Sie unterscheiden klar zwischen Gebäudestruktur (Boden, Decke Wand) und Ausstellungsgut. Dies führt zu einer übersichtlichen und informativen Zurschaustellung.

4. Die Ausstellungsobjekte sollen vorgängig anhand von Plänen, Skizzen, Fotografien oder Modellen mit der Ausstellungs- und Geschäftsleitung besprochen werden. Die SBCZ bietet bei der Planung ihre Unterstützung an. Die Baufachausstellung der SBCZ soll immer dem neusten Stand der Bautechnik entsprechen. Ausstellende sind darum verpflichtet, aktuelle und dem Charakter der Ausstellung förderliche Objekte auszustellen. Die SBCZ behält sich vor, nicht genehme Lösungen abzulehnen oder auf Kosten der Ausstellenden entfernen zu lassen. Die SBCZ kann auch, im Sinne der Aktualität, einer sinnvollen Flächensteuerung oder bei grundsätzlichen Entscheidungen über die Qualität der Ausstellung, Exponate auf eigene Kosten umplazieren ohne dass in der Folge Vergütungsansprüche gegenüber Ausstellenden entstehen. Ausstellende dürfen Veränderungen an ihren Exponaten nicht ohne Einwilligung der SBCZ vornehmen. Bei solch nachträglichen Eingriffen dürfen für alle Betroffenen keinerlei Nachteile entstehen.

5. Standorte werden von der SBCZ ausgewählt und sollen für beide Seiten stimmig sein. Flächenmieten beinhalten anteilsmässig auch Zirkulationsflächen. Die Mindestmietfläche ist deshalb 8m2. Wandflächen dürfen nicht als Plakatwände missbraucht werden. Dazu sollen die vorhandenen digitalen Bildschirme eingesetzt werden. Digitale Präsentationen dürfen kein Audio beinhalten und müssen so programmiert sein, dass keine manuellen Neustarts notwendig sind.

6. Eine freie Zirkulation muss für die  Sicherheit der Besuchenden jederzeit gewährleistet sein. Fluchtwege sind frei zu halten.

7. Die Exponate müssen von den Ausstellenden regelmässig gepflegt werden, Gewährleistung der Aktualität, keine eigenen Beschriftungen oder Schilder. Solche Verstösse können bei Nichtbeachtung nach Voranmeldung von der SBCZ korrigiert und den Ausstellenden in Rechnung gestellt werden.

8. Ausstellende verpflichten sich, keine Gegenstände auszustellen, die irgendein Patent, einen Muster- oder Markenschutz verletzen. Sie übernehmen hiefür die volle Verantwortung und haften der SBCZ gegenüber für alle Schadensansprüche und Kosten, welche dieser aus Nichtbeachtung obiger Verpflichtung erwachsen könnten. Die SBCZ ist ohne weiteres befugt, Anschriften an Ausstellungsgegenständen und Prospekten mit Versprechungen, die nur problematisch erfüllt werden können, nach ihrem Ermessen sofort zu entfernen oder auszuschliessen.

9. Die Beleuchtung muss von den Ausstellenden mit der SBCZ koordiniert und - wenn notwendig - ergänzt werden. Die Marketingregeln und Grundsätze gelten auch hier. "Lärmquellen" und "Stromfresser" sind nicht erwünscht und entsprechen nicht den SBCZ Zielen von Nachhaltigkeit. Allfällige entstehende Kosten für dauernden Mehrverbrauch von Elektrizität sind von den Ausstellenden zu bezahlen.

10. Im Mietzins inbegriffen sind die allgemeine Werbung der SBCZ, die Aufsicht und Auskunftserteilung, die Reinigung, allgemeine Beleuchtung, Heizung, Versicherung gegen Feuerschaden und Betriebs-Haftpflicht. Ausgeschlossen hingegen sind die Haftung der SBCZ für die Abnützung, Beschädigung und den Diebstahl von Ausstellungsgütern oder die Beschädigung durch Wasser.

11. Die SBCZ behält sich ausdrücklich das Recht vor, Mietverträge mit Ausstellenden deren Geschäftsgebaren in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen zu Reklamationen führt, mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

12. Wird das Mietverhältnis aufgelöst, so haben die Demontage der Exponate und die Rücknahme aller Ausstellungsobjekte fristgemäss zu erfolgen. Die SBCZ hat gegebenenfalls das Recht, die Demontage und den Rücktransport von Ausstellungsgütern und Installationen, ferner Reparatur- und Reinigungsarbeiten am Gebäude und an der Infrastruktur selbst, auf Kosten der Ausstellenden vornehmen zu lassen.

13. Bis zur Demontage und dem Abtransport aller Ausstellungsgegenstände, müssen Ausstellende alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber der SBCZ erfüllt haben. Bei nicht vollständiger Erfüllung der Verbindlichkeiten bis zum Auszugstermin oder bei über die Zahlungsfrist unbezahlt gebliebenen Rechnungen, kann die SBCZ jederzeit von ihrem Retentionsrecht (OR 272) Gebrauch machen.
 
Zürich, Dezember 2010



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Fax: 044 215 67 68
E-Mail: info@baumuster.ch

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