AGB
Ergänzende Bestimmungen Raummiete (integrierender Bestandteil des Vertrags)
1. Die SBCZ vermietet öffentlich zugängliche Teile ihrer Räumlichkeiten für Sonderausstellungen, Kundenanlässe, Wettbewerbsausstellungen und Jurierungen, Produktvorstellungen, Fachgespräche und Sitzungen. Diverse technische Hilfsmittel stehen zur Verfügung. Die Mitarbeitenden der SBCZ bieten Hilfestellung beim Aufbau, der Koordination und Abwicklung von Anlässen. Alkoholfreie Getränke wie Mineralwasser und die Mitbenützung der Kaffeebar sind in den Vermietungskosten inbegriffen.
2. Die SBCZ ist eine Werkstatt/Atelier für Materialien. Veranstaltungen finden deshalb nicht in abtrennbaren Räumlichkeiten statt und geniessen Öffentlichkeitscharakter. Diese Tatsache wird als Bereicherung der mehrheitlich stationären Ausstellung empfunden, was für beide Seiten einen Mehrwert darstellt.
3. Die Bedeutung der SBCZ in professionellen Kreisen verpflichtet zu hohem Anspruch an die Gestaltung und Themenwahl. Beim Bespielen der Räumlichkeiten ist für die SBCZ der Mehrwert im Bezug auf diese Ziele wichtig. Inhalt, Form, Farbe, Material, Attraktivität und die Relevanz sind deshalb oberste Gebote.
4. Die SBCZ unterstützt die Bestrebungen des Bundesamtes für Energie mit Bezug auf die 2000 Watt Gesellschaft. Die Fenster in die Ausstellung dürfen deshalb nicht verbaut werden. Sie sind für die Tageslichtführung ins Innere der Räume und zum Lüften wichtig. Keine Klimageräte.
5. Die SBCZ ist offen und transparent und bietet neutrale Beratungen im Zusammenhang mit Bauen. Die Ausstellungsleitung, respektive Geschäftsleitung und Beirat sind für das Leitbild, Vorgaben und Inhalte der Ausstellung verantwortlich. Sie unterscheiden klar zwischen Gebäudestruktur (Boden, Decke und Wand), Ausstellungsgut und Veranstaltungen. Dies führt zu einer übersichtlichen und informativen Zurschaustellung.
6. Die Nutzung der Räumlichkeiten sollen vorgängig anhand von Beschrieben, Plänen, Skizzen, Fotografien oder Modellen mit der Ausstellungs- und Geschäftsleitung besprochen werden. Die SBCZ bietet bei der Planung ihre Unterstützung an. Die SBCZ behält sich vor, nicht genehme Veranstaltungen abzulehnen. Die SBCZ kann auch, im Sinne der Aktualität, einer sinnvollen Flächensteuerung oder bei grundsätzlichen Entscheidungen über die Nutzung, Veranstaltungsorte auf eigene Kosten umplazieren ohne dass in der Folge Vergütungsansprüche gegenüber Mietern entstehen.
7. Veranstaltungsorte werden gemeinsam mit den Mietern ausgewählt und sollen für beide Seiten stimmig sein. Priorität hat jedoch immer das Gesamtkonzept der SBCZ. Dieses darf auch für kurze Zeit nicht zum Nachteil der Ausstellung verändert werden.
8. Eine freie Zirkulation muss für die Sicherheit der Besuchenden jederzeit gewährleistet sein. Fluchtwege sind frei zu halten.
9. Veranstalter verpflichten sich, keine Thesen zu vertreten, die irgendein Patent, einen Muster- oder Markenschutz verletzen. Sie übernehmen hiefür die volle Verantwortung und haften der SBCZ gegenüber für alle Schadensansprüche und Kosten, welche dieser aus Nichtbeachtung obiger Verpflichtung erwachsen könnten.
10. Die "Veranstaltungstechnik" muss von den Veranstaltenden mit der SBCZ koordiniert und - wenn notwendig - ergänzt werden. Die Richtlinien und Grundsätze gelten auch hier. "Lärmquellen" und "Stromfresser" sind nicht erwünscht und entsprechen nicht den SBCZ Zielen von Nachhaltigkeit. Allfällige entstehende Kosten für den dauernden Mehrverbrauch von Elektrizität sind von den Veranstaltenden separat zu bezahlen.
11. Im Mietzins inbegriffen sind die allgemeine Werbung der SBCZ, die Aufsicht und Auskunftserteilung, die Reinigung, allgemeine Beleuchtung, Heizung, Versicherung gegen Feuerschaden und Betriebs-Haftpflicht. Ausgeschlossen hingegen sind die Haftung der SBCZ für die Abnützung, Beschädigung und den Diebstahl von Ausstellungsgütern oder die Beschädigung durch Wasser.
12. Die Kosten für Verpflegung (Apéros, Brownbag-Lunches) und Getränke gehen zu Lasten der Veranstaltenden. Die SBCZ koordiniert die Anlässe und leistet Hilfestellung nach Absprache.
13. Produktion, Druck und Versand von Flyern gehen zu Lasten der Veranstaltenden. Die Gestaltung soll in Zusammenarbeit mit der SBCZ nach den jeweils geltenden CI-Richtlinien erfolgen. Die SBCZ übernimmt den Email-Versand an die Adressen der SBCZ Datenbank im Rahmen der Musterbriefe. Flyer werden kostenlos in der Ausstellung aufgelegt.
14. Nach Schluss der Veranstaltung haben die Demontage der Exponate und die Rücknahme aller Ausstellungsobjekte fristgemäss zu erfolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, werden gemäss Vertrag zusätzliche Zeitabschnitte verrechnet.
15. Vor Beginn der Veranstaltung, müssen Veranstaltende alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber der SBCZ erfüllt haben. Bei nicht vollständiger Erfüllung der Verbindlichkeiten bis zum vereinbarten Termin kann die SBCZ eine Veranstaltung absagen.
Zürich, Dezember 2010
